Spenden

Spenden an Parteien sind Spenden an die Demokratie. Mit Ihrer Spende an die CDU Garbsen unterstützen Sie unsere politische Arbeit und helfen uns, unsere Ideen zu vertreten. Zuwendungen an Parteien sind Teil des bürgerlichen Engagements, ausdrücklich erwünscht und werden steuerlich gefördert.

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Sie können via Überweisung auf unser Konto spenden. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung.

 

CDU Stadtverband Garbsen

Commerzbank Hannover

IBAN: DE12 2504 0066 0134 9042 00

BIC: COBADEFFXXX

Verwendungszweck: Spende - Vorname Nachname, Straße Hausnummer, PLZ Ort

 

Geben Sie bitte bei Spenden auf unser Bankkonto immer Ihren vollständigen Namen und Ihre vollständige Adresse im Verwendungszweck an. Nur so können wir Ihre Spende zuordnen und Ihnen eine Spendenbescheinigung zukommen lassen.


Hinweise zur Spende

Transparenz und die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sind uns im Interesse unsere Spender besonders wichtig. Wenn Sie uns eine Spende zukommen lassen wollen, werden wir Sie nach Ihren personenbezogenen Daten fragen. Hierbei handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (politische Meinung). Diese Angaben werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können und wir verarbeiten sie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung auf der Grundlage geeigneter Garantien im Rahmen unserer rechtmäßigen Tätigkeiten verarbeitet. Die Informationen gemäß Art. 13 DS-GVO finden Sie hier.

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 6.600,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 13.200,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.

Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 3.300,- €/6.600,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

Weitere 3.300,- €/6.600,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. Der Bundesschatzmeister der CDU bittet in diesem Fall um Unterrichtung am Ende eines Jahres. (Der Bundesschatzmeister der CDU, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin)

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 35.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.